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SMC Case Study – Steuern

April 4, 2022

Case Study: Unter welchen Umständen müssen auch ausländische Unternehmen in Deutschland Steuern zahlen?

Ein Praxisbeispiel aus dem Leben einer dualen Studentin:

Weltweit agierende Unternehmen sind im Zuge der Internationalisierung und Globalisierung keine Sel- tenheit mehr. Jedes Produkt, jede Dienstleistung ist nahezu überall und zu jeder Zeit verfügbar. Kleine und große Konzerne gründen in vielen Ländern der Welt Tochtergesellschaften oder Betriebstätten, um wettbewerbsfähig zu sein.

Bekanntermaßen müssen auch diese Unternehmen Steuern zahlen. Doch an wen eigentlich? An den Staat des Stammhauses oder ganz klar dort, wo der Gewinn erwirtschaftet wurde? Oder vielleicht doch an beide Staaten?

Viele Länder haben ein sogenanntes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) untereinander vereinbart, damit es eben im Zweifelsfall nicht zu einer Doppelbesteuerung kommt. Das DBA steht als zwischenstaatlicher Vertrag über dem nationalen Steuerrecht und unterliegt einer regelmäßigen Aktualisierung.

Wir von Schiff-Martini & Cie. (SMC) beraten zum Großteil international agierende Unternehmen, die nach Deutschland expandieren wollen. Sofern wir unseren Mandanten bei der Begründung einer Betriebsstätte beratend zur Seite stehen, kann das entsprechend geltende DBA eine wichtige Rolle spielen. Wäre es jedoch in einigen Fällen vielleicht ratsam, die Begründung einer Betriebsstätte zu vermeiden, um dadurch weniger Beratungsaufwand zu generieren und Kosten zu sparen? Was müsste bei der Entsendung der Mitarbeiter aus anderen Ländern beachtet werden, wenn diese in Deutschland tätig werden?

Im Folgenden diskutieren wir eine typische Case Study von SMC

E ist gewerblicher EDV-Berater mit einem Büro in Spanien. Von Januar 2021 bis August 2021 hat er bei einem Kunden in Deutschland vor Ort diverse Softwareprodukte installiert und konfiguriert. Dazu wurden ihm von seinem Kunden Büroräumlichkeit zur Verfügung gestellt. Im Vorfeld wurde diskutiert, ob er ein festes Büro zugeordnet bekommt oder ob er sich jeden Tag am Empfang melden soll, wo ihm dann ein freies Büro für diesen Tag mitgeteilt wird.

Bei diesem Sachverhalt stellt sich die Frage, ob E in Deutschland durch seine Arbeit eine Betriebsstätte führt, denn das hätte einige steuerliche Folgen, wie beispielsweise eine Betriebsstättengewinnabgrenzung. Der in Deutschland, in der Betriebsstätte erwirtschaftete Gewinn wäre zu ermitteln, was durchaus sehr aufwendig sein kann. Der auf die deutsche Betriebsstätte entfallende Gewinn wäre dann auch in Deutschland zu versteuern.

Doch widmen wir uns zunächst der Frage, wann eine Betriebsstätte vorliegt. Dabei ist zuerst nach nationalem Recht gemäß § 12 Satz 1 AO zu prüfen, ob folgende Tatbestandsmerkmale einer Betriebsstätte erfüllt werden:

  • Geschäftseinrichtung oder Anlage mit festem Bezug zur Erdoberfläche
  • Auf gewisse Dauer angelegt
  • Dient der Tätigkeit des Unternehmens
  • Dauernde VerfügungsmachtEin Büro ist eindeutig eine Geschäftseinrichtung mit festem Bezug zur Erdoberfläche und auch das Tatbestandsmerkmal der gewissen Dauer ist in unserem Beispiel erfüllt. Grundsätzlich liegt eine gewisse Dauer dann vor, wenn die Geschäftseinrichtung dem Unternehmen mehr als sechs Monate dient. Des Weiteren dient das Büro in Deutschland auch dem Zwecke des E, denn er verrichtet von dort aus seine Arbeit. Nun kommen wir zum Punkt der dauernden Verfügungsmacht, der in diesem Fall auch der Knackpunkt ist. Hat E sein eigenes Büro, das er auch abschließen kann, könnte darüber diskutiert werden, ob er eine dauernde Verfügungsmacht über das Zimmer hat oder nicht. Daher wäre es vermutlich ratsam, E kein eigenes Zimmer zuzuweisen. Das würde in der Praxis nur zu Problemen und Unklarheiten führen. Ein Mietvertrag über das Zimmer würde dagegen eindeutig zum Entstehen einer Betriebsstätte führen. Denn so ist die dauernde Verfügungsmacht des E gesichert.
    Lösung?

    Viel einfacher wäre es, wenn E sich jeden Morgen am Empfang anmelden muss und dann ein freies Zimmer zugeteilt bekommt. So liegt vermutlich keine Betriebsstätte nach nationalem Recht § 12 Satz 1 AO vor. Und auch nach Artikel 5 DBA Deutschland-Spanien liegt keine Betriebsstätte vor, da eines der Tatbestandsmerkmale die dauernde Verfügungsmacht ist, die so nicht gegeben wäre. Demnach müsste auch keine Gewinnabgrenzung für eine Betriebsstätte vorgenommen werden, was, wie bereits erwähnt, in Summe zu weniger Beratungsaufwand und zu geringeren Kosten führt.

    Dies war ein verhältnismäßig einfacher Fall. SMC behandelt weitaus kompliziertere Fälle, die nicht so einfach zu lösen sind. Durch die bereits angesprochene Internationalisierung und Globalisierung der Unternehmen, nimmt die Nachfrage nach Beratungen in internationalen Sachverhalten immer weiter zu. Durch regelmäßige Fort- und Weiterbildungen halten wir uns bei SMC auf dem aktuellen Stand der Steuergesetzgebung, um so unseren Mandanten die bestmögliche Beratung anzubieten und sie bei der Markteröffnung oder Produktion in Deutschland unterstützen zu können.

     

    Unsere Case Study hat dein Interesse für SMC geweckt?

    Dann melde dich gern bei unserer HR-Managerin Nadja Bruschke oder sende uns deine Bewerbungsunterlagen für ein Praktikum, eine Werkstudentenstelle oder einen Direkteinstieg zu.

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